Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

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Statuten des Vereins „Mitten in Hernals“

 

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”Mitten in Hernals“ – Verein für gute Nachbarschaft und sozialen Zusammenhalt.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Hernals aber mittelbar auf die ganze Welt.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

  • 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erarbeitung und Durchführung von Projekten, die das friedliche und demokratische Zusammenleben der Menschen in Hernals unabhängig von Herkunft, Rasse, Hautfarbe, Religion, Alter oder Geschlecht fördern, das Kennenlernen und die gute Nachbarschaft sowie den sozialen Zusammenhalt in Hernals stärken.

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  1. die Formulierung einer Gründungserklärung, die der Ansprache der breiten Öffentlichkeit dient und potenziellen Mitgliedern Auskunft über die Zielsetzungen, Werte und Ausrichtung des Vereins gibt und deren Unterfertigung neben der eigentlichen Beitrittserklärung die Grundlage für den Vereinsbeitritt darstellt.
  2. die Entwicklung von eigenen Projekten, Kampagnen, Materialien und sonstigen Hilfsmitteln, die der Förderung des Vereinszwecks laut § 2 dienen.
  3. die Information der breiten Öffentlichkeit oder sonstiger Zielgruppen im In-und Ausland mittels verschiedenster Medien und PR-Instrumente über die Ziele und unterschiedlichen Aktivitäten des Vereins.
  4. die Information der Mitglieder und sonstiger Interessenten im In-und Ausland mittels unterschiedlichster Medien und PR-Instrumente über die breiten Aktivitäten des Vereins.
  5. der Aufbau, die Entwicklung und der Betrieb eines oder mehrerer Grätzeltreffs (Begegnungszentren) in Hernals zur Förderung, Präsentation und Bewerbung des Vereins und seines Vereinszwecks laut § 2.
  6. die Einsammlung von Finanzierungsbeiträgen zur Umsetzung der im § 2 genannten Projekte sowie der Umsetzung der im § 3 genannten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.
  7. der Aufbau, die Entwicklung und der Betrieb einer oder mehrerer Internet-Plattformen zur Förderung, Präsentation, Bewerbung des Vereins und seines Vereinszwecks sowie zur Einsammlung von Finanzierungsbeiträgen zur Umsetzung der im § 2 genannten Projekte.
  8. die Beteiligung an Unternehmungen oder sonstigen Organisationen, die am Aufbau, an der Entwicklung und/oder am Betrieb der Grätzeltreffs zur Förderung der im § 2 genannten Projekte mitwirken oder sonstige wesentliche Leistungen dafür erbringen.
  9. die Beteiligung an Unternehmungen oder sonstigen Organisationen, die am Aufbau, an der Entwicklung und/oder am Betrieb der Internet-Plattform zur Förderung der im § 2 genannten Projekte mitwirken oder sonstige wesentliche Leistungen dafür erbringen.
  10. die Vergabe von Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an vereinseigene Unternehmungen, an Beteiligungsunternehmungen oder an sonstige Unternehmungen, die am Aufbau, an der Entwicklung und/oder am Betrieb der Internet-Plattformen zur Förderung der im § 2 genannten Projekte mitwirken oder sonstige wesentliche Leistungen dafür erbringen.
  11. die direkte oder indirekte Unterstützung von Privatpersonen, juristischen Personen oder nationalen oder internationalen Organisationen im In- und Ausland, die Projekte betreiben, die den unter § 2 beschriebenen Vereinszielen entsprechen.
  12. die Beschäftigung von vereinseigenen oder Beauftragung von externen wissenschaftlichen Ressourcen im In- und Ausland, die mit ihren Studien, Stellungnahmen und/oder sonstigen Ausarbeitungen den Vereinszweck oder die unter § 2 genannten Projekte unterstützen oder zu deren Qualitätssicherung beitragen.
  13. Die gezielte Ansprache von Entscheidungsträger/innen in Wirtschaft, Medien, Politik und Institutionen, um diese für eine Unterstützung des Vereins sowie seiner Aktivitäten zu gewinnen.
  14. die Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen im In- und Ausland mit ähnlicher Zielsetzung
  15. die Abhaltung von und Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Vorträgen, Versammlungen und Messen im In- und Ausland
  16. die Abhaltung geselliger Zusammenkünfte für Mitglieder und sonstige Interessent/innen im In- und Ausland in völlig untergeordnetem Ausmaß

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Öffentliche Förderungen
  3. Erträgnisse aus den in § 3 Abs. 2 genannten ideellen Mitteln
  4. Das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie Erträgnisse vereinseigener Unternehmungen oder aus Unternehmens­beteiligungen, die der Verein eingeht
  5. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  6. Aufnahmen von Darlehen außerhalb des Vereins
  7. Aufnahmen von Darlehen bei Vereinsmitgliedern
  • 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sowie außerordentliche (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinsziele sowie die Gründungserklärung unterstützen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den für ordentliche Mitglieder festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen. Der Vereinsvorstand kann ermäßigte ordentliche Mitgliedsbeiträge z.B. für Lehrlinge, Schüler oder Studenten festsetzen. Die Generalversammlung ist über die ermäßigten ordentlichen Mitgliedsbeiträge zu unterrichten. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme auf der Generalversammlung.

(5) Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und sich nicht am Vereinsleben beteiligen wollen. Fördermitglieder haben keine Stimmrechte auf der Generalversammlung.

(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Neben den für eine unbefristete Zeit ernannten Ehrenmitgliedern gibt es noch zeitlich befristete Ehrenmitglieder. Diese werden für einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren ernannt. Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme auf der Generalversammlung.

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vereinsvorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaften werden erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vereinsvorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder (Fördermitglieder) bis dahin durch die Gründer/innen des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung. Auch die Ernennung der zeitlich befristeten Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstands.

  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder (Fördermitglied) kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vereinsvorstand schriftlich (E-Mail ist ebenfalls zulässig) mitgeteilt werden.

(3) Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn dieses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Ablauf einer Nachfrist von 3 Monaten im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen einen Ausschluß ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Ein ausgeschlossenes Mitglied muss Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses, aber keine Mitgliedsbeiträge für zukünftige Zeiträume mehr leisten.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vereinsvorstands beschlossen werden.

(6) Zeitlich befristete Ehrenmitglieder verlieren ihren Status nach Zeitablauf und können dann ordentliche Mitglieder oder auf Beschluss der Generalversammlung unbefristete Ehrenmitglieder werden.

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der gültigen Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vereinsvorstand jederzeit die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vereinsvorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vereinsvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vereinsvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Gründungserklärung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder (Fördermitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  • 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vereinsvorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14), der/die Generalsekretär/in bzw. Assistent/in des Vereinsvorstands § 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

  • 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vereinsvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe eines Vorschlags der Tagesordnung und der Geschäftsordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer/innen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellten Kurator/in (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied verfügt jeweils über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (auch mittels E-Mail, SMS) ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin / der Präsident.

  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vereinsvorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein;
  5. Entlastung des Vereinsvorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder);
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  10. Beschlussfassung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse
  • 11: Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und zwar aus

  1. der Präsidentin / dem Präsidenten;
  2. der/dem Ersten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter/in der/des Kassierin/Kassiers);
  3. der/dem Zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter/in der/des Schriftführerin/Schriftführers);
  4. der/dem Dritten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten (gleichzeitig Kassier/in);
  5. der/dem Vierten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten (gleichzeitig Schriftführer/in);
  6. weiteren einfachen Vereinsvorstandsmitgliedern.

(2) Der Vereinsvorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit zusätzlich bis zu vier weitere Vereinsvorstandsmitglieder für die laufende Vorstandsperiode bestellen und wieder abberufen. Diese tragen die Bezeichnung Beirätin/Beirat. Beirätinnen/Beiräte besitzen alle Rechte und Pflichten anderer Vereinsvorstandsmitglieder. Der Vereinsvorstand kann zudem zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit die Einrichtung von beratenden Experten-Beiräten (Senior Advisory Board, allgemeiner Vereinsbeirat, Wertebeirat, Wissenschaftsbeirat, Kommunikationsbeirat etc.) für die Dauer von maximal 4 Jahren beschließen. Die Mitglieder der ernannten Beiräte wählen aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in. Die Vorsitzenden und Stellvertreter/innen der eingerichteten Beiräte sind vom Vereinsvorstand immer dann zu Vorstandssitzungen bei zu ziehen, wenn Fachfragen der betreffenden Beiratsexpertise im Vorstand behandelt werden. Sie haben bei Vorstandssitzungen ein Mitspracherecht, besitzen aber keine Stimmrechte, außer diese werden mit Zweidrittelmehrheit vom Vereinsvorstand eingeräumt. Ein maximal für 4 Jahre eingerichteter allgemeiner Vereinsbeirat tagt zweimal pro Jahr gemeinsam mit dem Vereinsvorstand und unterstützt den Vereinsvorstand in strategischen Fragen. Auch die allgemeinen Vereinsbeiräte haben bei Vereinsvorstandssitzungen ein Mitspracherecht, besitzen aber keine Stimmrechte, außer diese werden mit Zweidrittelmehrheit vom Vereinsvorstand eingeräumt. Nach Ablauf von 4 Jahren müssen die Beiräte vom Vorstand neu beschlossen werden.

(3) Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vereinsvorstand hat bei Ausscheiden eines Vereinsvorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vereinsvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vereinsvorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/eines Kuratorin/Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsdauer der Vereinsvorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, jedenfalls aber bis zur nächsten Wahl des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand endet durch Rücktritt, Enthebung durch die Generalversammlung oder Ablauf der Funktionsperiode. Die Funktionsdauer der Beirätinnen/Beiräte endet spätestens mit Ablauf von vier Jahren bei der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.

(5) Der Vereinsvorstand wird durch die/den Präsidentin/Präsidenten schriftlich einberufen. Der Vereinsvorstand ist von der Präsidentin / vom Präsidenten jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vereinsvorstand fasst Beschlüsse während seiner Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Jedes Vereinsvorstandsmitglied besitzt eine Stimme.

(8) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren mittels E-Mail gefasst werden. Es gelten grundsätzlich dieselben Quoren (mehr als 50% der Vereinsvorstandsmitglieder müssen innerhalb einer Woche ihre Stimme abgeben, davon müssen wiederum mehr als 50% zustimmen) wie bei ordentlichen Vereinsvorstandssitzungen.

(9) Angestellte des Vereines und vereinseigener Unternehmen sind nicht in den Vereinsvorstand oder als Rechnungsprüfer/innen wählbar/kooptierbar. Der/Die Generalsekretär/in bzw. Assistent/in des Vereinsvorstands und die Geschäftsführer/innen von vereinseigenen Betrieben sind mit beratender Stimme im Vereinsvorstand vertreten.

(10) Der Vereinsvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(11) Die Vereinsvorstandssitzungen werden von der Präsidentin / vom Präsidenten geleitet.

(12) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vereinsvorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 13) und Rücktritt (Abs. 14).

(13) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vereinsvorstands bzw. Vereinsvorstandsmitglieds in Kraft.

(14) Die Vereinsvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Nachbesetzung des Vereinsvorstandssitzes wirksam. Ein zurücktretendes Vereinsvorstandsmitglied hat das Recht, eine Nachbesetzung binnen 4 Wochen zu verlangen. Wird keine Nachbesetzung vorgenommen, so endet die Funktion des austretenden Vereinsvorstandsmitglieds nach 4 Wochen und die Funktion geht je nach Funktionsinhalt auf die Präsidentin / den Präsidenten oder eine ihrer/seiner Vizepräsidentinnen / seiner Vizepräsidenten über. Der Rücktritt einer Beirätin / eines Beirates wird sofort wirksam.

  • 12: Aufgaben des Vereinsvorstands

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Verwaltung der direkten Beteiligungen und sonstigen direkten Erträgnisbringer des Vereins;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen (Fördermitgliedern) Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  • Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Eigentümers bei vereinseigenen Betrieben und Beteiligungen sowie Bestellung sowie Absetzung der Geschäftsführungen vereinseigener Unternehmungen;
  • Bestellung und Abberufung der Generalsekretärin / des Generalsekretärs bzw. der Assistentin / des Assistenten des Vereinsvorstands für eine Funktionsperiode von einem Jahr bis zur nächsten Generalversammlung. Die Funktion kann mehrfach verlängert werden. Ab der fünften Verlängerung ist eine Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsvorstandsmitglieder

(1) Die Präsidentin / der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihr / Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie / Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vereinsvorstand. In dringenden Fällen ist sie / er berechtigt, auch jene Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vereinsvorstandes fallen unter eigener Verantwortung wahrzunehmen. Solche Beschlüsse bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Die Präsidentin / Der Präsident wird, wenn sie bzw. er verhindert ist, in allen Angelegenheiten durch eine Vizepräsidentin / einen Vizepräsidenten vertreten, und zwar in absteigender Reihenfolge. Normalerweise also durch die Erste Vizepräsidentin / den Ersten Vizepräsidenten, ist diese/r verhindert, dann durch die Zweite Vizepräsidentin / den Zweiten Vizepräsidenten etc.

(2) Die Schriftführerin / Der Schriftführer unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Zu ihren / seinen Aufgaben gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und der Vereinsvorstandssitzungen. Die Schriftführerin / Der Schriftführer wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch ihre / seinen Stellvertreter/in vertreten.

(3) Die Kassierin / Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Die Kassierin / Der Kassier wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch ihren / seinen Stellvertreter/in vertreten.

(4) Die Präsidentin / Der Präsident ist in Geldangelegenheiten gemeinsam mit der Kassierin / dem Kassier bzw. der Stv. Kassierin / dem Stv. Kassier bzw. der /dem Generalsekretär/in zeichnungsberechtigt, in allen anderen Angelegenheiten gemeinsam mit der Schriftführerin / dem Schriftführer bzw. der Stv. Schriftführerin / dem Stv. Schriftführer bzw. der /dem Generalsekretär/in.

(5) Rechtsgeschäfte insbesondere zwischen einem Vereinsvorstandsmitglied aber auch mit einem normalen Vereinsmitglied und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstands.

(6) Einzelne Aufgabenbereiche des Vereinsvorstands oder einzelner Vereinsvorstandsmitglieder können durch Vereinsvorstandsbeschluss der Generalsekretärin / dem Generalsekretär bzw. der Assistentin / dem Assistenten des Vereinsvorstands für die jeweils laufende Vorstandsperiode bis zur Generalversammlung übertragen werden.

  • 14: Rechnungsprüfer/in

(1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vereinsvorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vereinsvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen für Vereinsvorstandsmitglieder sinngemäß.

  • 15: Die Generalsekretärin / Der Generalsekretär bzw. Assistent/in des Vereinsvorstands

Der Generalsekretärin / Dem Generalsekretär obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen der ihr / ihm vom Vereinsvorstand zugewiesenen Aufgabenbereiche.

Der Vereinsvorstand kann statt einer Generalsekretärin / eines Generalsekretärs auch eine Assistentin bzw. einen Assistenten des Vereinsvorstands mit der Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins betrauen.

Die Funktionsperiode ist mit einem Jahr bis zur nächsten Generalversammlung befristet und muss nach der Neuwahl des Vereinsvorstands neuerlich beschlossen werden.

  • 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vereinsvorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vereinsvorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vereinsvorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie Abwickler/innen zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsver­mögen zu übertragen hat. Ein vorhandenes Vereinsvermögen muss dabei zwingend einer Einrichtung zugewendet werden, die gemeinnützig iSd §§34ff BAO ist und entweder gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie der aufgelöste Verein oder eine anerkannte Einrichtung der gemeinnützigen Jugendfürsorge oder Sozialhilfe ist.